Die E-Zigarette ist kein Arzneimittel, zu dieser Einschätzung kam nun auch das Verwaltungsgericht in Köln.
Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil aus, Nikotin könne zwar auch ein Arzneistoff sein und als solcher auch zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden. In der Anwendungsform der „E-Zigarette“ fehle es dem Stoff jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder prophylaktischen Zweckbestimmung. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen. In diesem Sinne handele es sich um ein Genussmittel. Den erforderlichen Beleg einer therapeutischen Eignung habe die Behörde nicht erbracht. Die mit dem Genuss von Nikotin und anderer Inhaltsstoffe möglicherweise verbundenen Gesundheitgefahren allein rechtfertigten nicht die Einordnung als Arzneimittel.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.
Az.: 7 K 3169/11
Das beste an der Sache ist aber das ein weiteres Verfahren noch offen ist, dieses liegt beim OVG Münster also dem zuständigen Berufungsgericht in diesem verfahren, bei dem anderen Verfahren hat das OVG Münster am 20.3.2012 jedoch schon einen Hinweis an das Ministerium für Gesundheit in NRW geschickt mit der einschätzung das der Erlass vom 16.12.2011 rechtswidrig ist damit hat das Gericht dem Ministerium 3 Wochen Zeit gegeben den Erlass zurück zu nehmen welches bisher noch nicht geschehen ist.
Das heist im Endeffekt wenn die Regierung gegen dieses Verfahren in Berufung gehen wollen müssen sie zu einem Gericht von dem Sie bereits was an die Ohren bekommen haben.