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Änderungen am SGB II und ihre auswirkungen

Ortsabwesenheit

Der Verweis auf die „entsprechende“ Anwendung der Erreichbarkeits-Anordnung wurde gestrichen, gilt aber übergangsweise weiter, bis die BA eine eigenständige Verordnung für § 7 Abs. 4a SGB II erlassen hat (§ 77 Abs. 1 SGB II). Insofern gilt Nachfolgendes auch erst dann.

Die Dauer von max. 3 Wochen Ortsabwesenheit „ohne wichtigen Grund“ wurde fest im SGB II verankert (§ 7 Abs. 4a S. 5 SGB II).

Somit gilt diese 3 Wochenregel auf für Arbeitnehmer welche Aufstockend ALG II beziehen sowie für Schüler, egal wie lange deren Urlaub oder Ferien eigentlich sind.
Somit würd ich mal sagen Hausarrest von der Regierung verordnet.

Einkommensanrechnung ALG II

Der Freibetrag für Elterngeld wurde ersatzlos gestrichen (§ 10 Abs. 5 BEEG lt. Haushaltsbegleitgesetz 2011).

Dies gilt auch für Aufstocker, die von der Politik angekündigte Ausnahmeregel für Aufstocker ist nicht zustande gekommen.

Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Ansparungen)

ALG II-Bezieher werden verpflichtet, Rücklagen für unregelmäßige Bedarfe zu bilden (§ 20 Abs. 1 S. 4 SGB II).

Das heist wer jetzt mit den Ansparbeträge seine Stromrechnung bezahlt oder Lebensmittel kauft kann eine Sanktion erhalten.

Unterkunftskosten

Die Länder können die kommunalen Leistungsträger ermächtigen oder verpflichten, zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind (§ 22a Abs. 1 S. 1 SGB II). Die oberste Landesbehörde muss die Angemessenheit nur dann prüfen oder ihr zustimmen, wenn das Land dies so festlegt (§ 22a Abs. 1 S. 2 SGB II). Dabei hat der jeweilige kommunale Leistungsträger weitestgehend freie Hand und darf auch Pauschalen festlegen, insbesondere eine Warmmiete (§ 22b Abs. 1 S 1. Nr. 2 i.V.m. S. 2 und 3 SGB II). Anmerkung: Bisher galt zur Angemessenheit der Unterkunftskosten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die mit der Gesetzesänderung umgangen und nicht mehr anwendbar wird.

Also gibts demnächst dann wohl überall Pauschalmieten anhand des örtlichen Mietenspiegels zu dem man eh kaum noch Wohnraum bekommt.
Da man jedoch auch keine Ansparbeträge für die höhere Miete aufwenden kann spart man sich dann wohl die Mietkosten demnächst vom Munde ab…

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Diese Leistungen werden, bis auf die zusätzlichen Leistungen für die Schule, als Gutschein oder Kostenübernahmeerklärungen erbracht (§§ 29, 30 und 3a SGB II). Um mittels Kostenübernahmeerklärung oder Gutschein abrechnen zu können, muss der Anbieter einen Vertrag mit dem SGB II- Leistungsträger schließen (§ 30 Abs. 2 SGB II, § 30a Abs. 2 SGB II).

– Kinder sollen zusätzlich Kosten für eintägige Schulausflüge erhalten (§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II).

– Kinder sollen die (über einen Euro pro Mittagessen hinausgehenden: § 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) Kosten der schulischen Mittagsverpflegung erhalten (§ 28 Abs. 5 SGB II).

– Kinder sollen die Kosten für eine erforderliche, ergänzende angemessene Lernförderung erhalten (§ 28 Abs. 4 SGB II).

– Kinder sollen Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Musikunterricht oder vergleichbare Angebote i.H.v. 10 Euro pro Monat erhalten (§ 28 Abs. 6 SGB II).

In § 7 Abs. 2 S. 3 SGB II wird ergänzend dazu festgelegt, das auch Kinder, die aufgrund genügend eigenen Einkommens/Vermögens keinen ALG II-Anspruch haben, diese Leistungen erhalten, wenn eine Person, mit der das Kind eine BG bildet, ALG II erhält.

Es gibt aber noch eine kleine Einschränkung, denn Schließt der Anbieter keinen Vertrag mit dem SGB II- Leistungsträger ab, kann das Kind die entsprechende Leistung nicht in Anspruch nehmen, also keine Kosten für Schulausflüge oder den Mehrbedarf für die Essensversorgung erhalten, nicht an der Lernförderung teilnehmen und nicht das gewünschte Freizeitangebot wahrnehmen.
Der SGB II- Leistungsträger ist übrigens auch nicht verpflichtet mit jeder Einrichtung einen Vertrag abzuschliessen.

Hartz IV Sanktionen

Bisher war es für eine Sanktion zwingende Voraussetzung, dass der Betroffene im konkreten Einzelfall vor der Pflichtverletzung vom SGB II-Leistungsträger über die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen schriftlich belehrt wurde, das hat auch das BSG in mehreren Entscheidungen (u.a. BSG, B 14 AS 53/ 08 R) klargestellt. Nach der neuen Festlegung ist es ausreichend, wenn der Betroffene „Kenntnis“ davon hatte (§ 31 Abs. 1 SGB II). Anmerkung: Es reicht also die bloße Unterstellung des SGB II- Leistungsträgers, der Betroffene hatte zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung Kenntnis von den Folgen der Pflichtverletzung. Es ist wahrscheinlich, dass diese Festlegung keinen rechtlichen Bestand haben wird. Zudem ist der SGB II- Leistungsträger in der Beweispflicht nachzuweisen, dass der Betroffene tatsächlich vor der Pflichtverletzung diese Kenntnis hatte.

Der SGB II-Leistungsträger muss die Sanktion nun innerhalb von 6 Monaten, nach dem er von der Pflichtverletzung erfahren hat, erlassen (§ 31b Abs. 1 S. 5 SGB II). Anmerkung: bisher war in der Rechtsprechung überwiegend ein Zeitraum von 3 Monaten anerkannt, dieser fand sich bisher auch im Gesetzesentwurf wieder, wurde aber nun auf 6 Monate geändert.

Sanktionen wegen Abbruch oder Nichtantritt von Maßnahmen zur Eingliederung dürfen nun eigenständig sanktioniert werden (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II). Anmerkung: Bisher war Voraussetzung einer Sanktion, dass die jeweilige Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart wurde. Die Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird nicht mehr sanktioniert.

Die Verletzung einer Pflicht, welche in einer als Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung genannt wird, wird nun eigenständig sanktioniert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Anmerkung: Bisher war dies mangels Erwähnung derselben in § 31 SGB II nicht möglich.

Ebenfalls konkret sanktioniert wird nun, wenn der Hilfeempfänger die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder einer mit Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderten Arbeit durch sein Verhalten verhindert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II). Die Beweislast trägt dabei der Hilfeempfänger (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: Bisher war dies zwar möglich (§ 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II), wurde jedoch aus Rechtsunsicherheit der SGB II-Leistungsträger kaum angewendet. Das wird sich nun vermutlich ändern.

Es wird klargestellt, dass der Betroffene einen wichtigen Grund vor einer Sanktion darlegen muss (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: damit wird klargestellt, das vor der Sanktion eine Anhörung des Betroffenen erfolgen muss.

Ab einer Sanktion i.H.v. 60% des maßgeblichen Regelbedarfes werden nun die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter gezahlt (§ 31 Abs. 3 S. 3 SGB II).

Anmerkung: Es bleibt bei den bisherigen Sanktionshöhe und -stufen, der mittlerweile als verfassungswidrig weil gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßenden separaten deutlich härteren Sanktionen für unter 25jährige und der verfassungswidrigen Kürzung des Existenzminimums (ALG II) bis auf NULL ohne die Pflicht zur ersatzweisen Erbringung von Sachleistungen im Umfang der Kürzung, wie sie in der Rechtsprechung mittlerweile gefordert wird.
An der schon bisher geltenden Pflicht („soll“, § 31 Abs. 3 S. 7 SGB II), bei Sanktionen von mehr als 30% ergänzende Sachleistungen bei Minderjährigen in der BG zu erbringen, hat sich nichts geändert (neu „hat“ in § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II).

Antragserfordernis

Bisher bestand mit Antrag auf ALG II Anspruch auf alle Leistungen des SGB II (vgl. BSG, B 14 AS 6/ 09 R).
Mit der Änderung müssen Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 SGB II gesondert beantragt werden, damit erfolgt ein Rückschritt in BSHG-Zeiten. Im Einzelnen handelt es sich um:

– Darlehen zur Deckung eines unabweisbarer Bedarfs,
– Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
– Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
– Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten,
– mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,
– eine, schulische Angebote ergänzende, angemessene Lernförderung,
– Mehraufwendungen für in schulischer Verantwortung angebotene gemeinschaftliche Mittagsverpflegung.

Alle diese Leistungen erhält man erst nach gesonderter Antragstellung und für Zeiten ab dieser Antragstellung (§ 37 SGB II).
Anmerkung: D.h. insbesondere einmaligen Leistungen, wie Kosten für mehrtägige Klassenfahrten, müssen zwingend und nachweislich vor dem bedarfauslösenden Ereignis beantragt werden, damit man den Anspruch darauf nicht generell verliert. I.V.m. der Neuregelung in § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II wirkt eine Antragstellung jedoch auf den 1. des Monats zurück.

Überprüfungsanträge

Die rückwirkende Nachzahlung von Leistungen infolge erfolgreicher Überprüfungsanträgen für Leistungen des SGB II wird, abweichend von § 44 SGB X, auf 1 Jahr begrenzt (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II).

vorläufige Zahlungseinstellung

Neu sind SGB II- Leistungsträger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II).

Das wurde ersatzlos gestrichen

Befristeter Zuschlag nach Bezug von ALG II
Wurde ersatzlos gestrichen.

Zuschüsse für nicht gesetzlich rentenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II
Wurde ersatzlos gestrichen.

Freibetrag für Elterngeld
Wurde ersatzlos gestrichen. (siehe „Einkommensanrechnung“)
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Bei diesen Änderungen kann ich garnicht so viel essen wie ich Kotzen muss.
Ich habe hier nur einen Teil der ganzen Änderungen eingetragen, eine komplette Übersicht findet man auf:
prekaer.info