E-Zigarette Holland

In den Niederlanden hat ein Gericht jetzt ein Urteil gesprochen das die E-Zigarette kein Arzneimittel ist.

Quelle: siehe Link
Sinngemäss übersetzt…

Der Beschluss des Ministers die E-Zigarette definitiv als Arzneimittel zu qualifizieren basiert auf dem Arzneimittelgesetz. Der Richter muss jetzt ein vorläufiges Urteil geben, ob die Begriffsbeschreibung
im Arzneimittelgesetz diese Entscheidung tragen kann.
Bei der Beantwortung dieser Frage muss das Arzneimittelgesetz – wo nötig und möglich – in Übereinstimmung mit den Arzneimittelrichtlinien betrachtet werden (richtlinienkonforme Interpretation). Dem Standpunkt des Staates, dass die E-Zigarette pharmakologische Eigenschaften hat, die die physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers beeinflussen und deswegen nur als Arzneimittel eingestuft werden können, kann nach vorläufigem Urteil nicht entsprochen werden.Die E-Zigarette ist nicht dazu bestimmt, solche Effekte zu bewirken. Durch die Worte „soll verwaltet oder verwendet werden als“ in der gesetzlichen Definition sind Genussmittel wie Alkohol und Tabak aus der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen. Das gleiche gilt für das Urteil des Gerichts für die E-Zigarette.

Dies bedeutet nicht, dass Nikotinhaltige Produkte keine Arzneimittel sein können. Somit hat sich der Nicorette Inhaler
bereits aufgrund seines Präsentationskriteriums als Arzneimittel qualifiziert.

Bei der Beantwortung der Frage bleibt offen, ob eine richtlinienkonforme Auslegung der gesetzlichen Definiton zu einer Einstufung der E-Zigarette als Medikament führen kann. Der Staat hat argumentier, dass es nicht seine Aufgabe ist wissenschaftlich zu belegen, dass die E-Zigarette die pharmakologischen Wirkungen
eines Arzneimittels im Rahmen der Arzneimittelrichtlinien hat und somit unter das Arzneimittelgesetz fällt.
Diese Ansicht hät der Richter für nicht haltbar.
Es ist in der Tat der Minister, der beschlossen hat, E-Zigaretten
als Arzneimittel anzusehen. Nun ist es auch an ihm für eine ausreichende Begründung zu sorgen.
In diesem Fall ruht gemäß Artikel 150 der Zivilprozessordnung die Beweislast im Prinzip auf der Seite des Staates,
das an was er sich gesetzlich binden will, nachzuweisen.

Aufgrund dieser Vorlage ist der Richter der Auffassung, dass die Entscheidung des Ministers die E-Zigarette endgültig als Arzneimittel anzusehen im Konflikt mit dem Gesetz und den allgemeinen Grundsätzen einer guten Regierungsführung steht – insbesondere bezüglich des Rechtfertigungsprinzip und der Rechtssicherheit.

Dies bedeutet, dass der Boden der geänderten regressiven Politik des Ministers ins Rutschen kommt.

Das geforderte Gebot um die Einfuhr von E-Zigaretten aus dem EU-Ausland und den Handel mit ihnen in den
Niederlanden zu erlauben, soll deswegen zugewiesen werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert