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Alles was sonst nirgendwo passt…

Die Dampferszene

Bisher hatte ich das Gefühl die Szene der Dampfer (benutzer der e-Zigarette) wären eine Gemeinschaft denen Ihr Hobby am Herzen liegt doch der Wind in der Szene wird rauher.

Mir gefiel es das Händler und Kunden direkten Kontakt hatten, sich gegenseitig unterstützten und Tips gaben…

Doch inzwischen gibt es immer mehr Händler und dadurch wird die Stimmung härter.

Da wird langsam mit allen Mitteln gekämpft sogar mit Patentrechten die mehr als zweifelhaft sind, so hat sich ein Händler in Hamburg den Begriff eGo-T gesichert um andere Händler abzumahnen, ein Bastler hat sich einen Tankverdampfer Patentieren lassen bei dem selbst von einem anderen Modell Bestandteile kopiert wurden…

Alles in allem ist die Szene bald an einem Punkt angekommen wo ich mir die Frage stelle ob es nicht besser ist mich aus dem ganzen zurückzuziehen.

Eigentlich sehr Schade wie sich das ganze entwickel, das ein Patent genutzt wird um technische Weiterentwicklung zu verhindern…

 

Urteil vom OVG in NRW

Dieses Urteil wird von den Dampfern gefeiert, ich bin eigentlich kein Freund von Copy&Paste aber hier gönne ich mir mal die Faulheit.

Oberverwaltungsgericht untersagt Gesundheitsministerin Warnungen vor E Zigaretten

23. April 2012

Mit Beschluss vom 23. April 2012 hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts dem Land Nordrhein-Westfalen (Antragsgegner) durch einstweilige Anordnung die in einer „Pressemeldung“ vom 16. Dezember 2011 enthaltenen Warnungen vor E Zigaretten untersagt.

In dieser „Pressemeldung“ hatte das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt, da diese als Arzneimittel anzusehen, aber nicht zugelassen seien und der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E Zigaretten strafbar sei. Am selben Tag informierte das Ministerium die Bezirksregierungen über die nach seiner Meinung bestehende Rechtslage. Nikotin sei eine pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids unterlägen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht. Die E-Zigarette als Applikator unterliege dem Medizinproduktegesetz. Der Erlass wurde auch allen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein zur Kenntnis gegeben und zwar mit dem  Zusatz „Bitte informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen“.

Die Antragstellerin, die E Zigaretten produziert und vertreibt, beantragte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, dem Ministerium diese Äußerungen im Wege einer einstweiliger Anordnung zu untersagen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht mit dem eingangs erwähnten Beschluss die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und dem Antragsbegehren im Wesentlichen stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Mit Rücksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der E-Zigarette spreche Überwiegendes dafür, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten. Deshalb sei die rechtliche Einschätzung des Ministeriums nicht nur auf seine Vertretbarkeit zu überprüfen, vielmehr habe das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vorzunehmen. Danach seien die in der „Pressemeldung“ und in dem Erlass enthaltenen Äußerungen rechtswidrig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Er ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php zu finden.

Aktenzeichen: 13 B 127/12

Quelle:http://www.ovg.nrw.de/presse/pressemitteilungen/17_120423/index.php

Die Chest Studie wird verdreht

Gegner der E-Zigaretten verdrehen immer wieder die Ergebnisse der Chest Studie oder lassen wichtige Dinge unter den Tisch fallen.

Ich konnte mir zum Glück die Chest Studie noch in Volltext runterladen bevor sie dann plötzlich nicht mehr kostenlos  verfügbar war, ein Schelm wer da bis 2 zählen kann.

Da einige Gegner der E-Zigarette immer wieder auf die veränderungen in dieser Studie als Gesundheitsgefahr bezug nehmen möchte ich hier mal das ganze etwas hervorheben.

Eigentlich ist diese Veränderung sehr positiv zu bewerten da sich der FeNo wert bei den benutzern der E-Zigarette in kürzester Zeit verringert hat.

Bei diesem Test kamen Nichtraucher als Kontrollgruppe und Raucher als Testgruppe zum einsatz.

Die Kontrollgruppe musste an leeren E-Zigaretten ziehen damit ein verfälschen vorgebeugt wird.

Werte zu Beginn des Tests:

Kontrollgruppe (nichtraucher): 8.76ppb

Testgruppe (Raucher):13.02ppb
Nach dem Inhalieren der E-Zigarette gab es bei den Rauchern eine massive veränderung des FeNo wertes, bei den Nichtrauchern nur eine geringe veränderung.

Kontrollgruppe:8.75ppb

Testgruppe:10.89ppb
(ppb=parts per billion)
Natürlich wird man jetzt hellhörig wenn es darum geht das es solche gravierenden veränderungen bei dem FeNo wert gibt der ein anhaltspunkt für eine entzündung in den Bronchien ist.

Man darf aber nicht vergessen das die Testgruppe aus Rauchern besteht welche sicher bereits vorschädigungen durch das Rauchen hatten, daher dürfte sich auch der hohe Startwert beim Testbeginn erklären.

Ob man jetzt eine schnelle verbesserung dieses wertes als Grund für eine so massive Warnung sehen sollte halte ich für mehr als fraglich, Es wird von Seiten der E-Zigarettengegner immer nur darauf hingewiesen das es hier eine veränderung gab, es wird einfach weggelassen das diese veränderung eigentlich positiv war da sich der Wert an den der Nichtraucher angenähert hat.

 

E-Zigarette ist kein Arzneimittel

Die E-Zigarette ist kein Arzneimittel, zu dieser Einschätzung kam nun auch das Verwaltungsgericht in Köln.

Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil aus, Nikotin könne zwar auch ein Arzneistoff sein und als solcher auch zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden. In der Anwendungsform der „E-Zigarette“ fehle es dem Stoff jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder prophylaktischen Zweckbestimmung. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen. In diesem Sinne handele es sich um ein Genussmittel. Den erforderlichen Beleg einer therapeutischen Eignung habe die Behörde nicht erbracht. Die mit dem Genuss von Nikotin und anderer Inhaltsstoffe möglicherweise verbundenen Gesundheitgefahren allein rechtfertigten nicht die Einordnung als Arzneimittel.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

Az.: 7 K 3169/11

 

Das beste an der Sache ist aber das ein weiteres Verfahren noch offen ist, dieses liegt beim OVG Münster also dem zuständigen Berufungsgericht in diesem verfahren, bei dem anderen Verfahren hat das OVG Münster am 20.3.2012  jedoch schon einen Hinweis an das Ministerium für Gesundheit in NRW geschickt mit der einschätzung das der Erlass vom 16.12.2011 rechtswidrig ist damit hat das Gericht dem Ministerium 3 Wochen Zeit gegeben den Erlass zurück zu nehmen welches bisher noch nicht geschehen ist.

 

Das heist im Endeffekt wenn die Regierung gegen dieses Verfahren in Berufung gehen wollen müssen sie zu einem Gericht von dem Sie bereits was an die Ohren bekommen haben.

Was ist wirklich in der E-Zigarette

Es wurde ein schönes und übersichtliches Ergebnis in Form einer Tabelle veröffentlicht in der 8 Züge aus einer E-Zigarette mit 8 Zügen einer normalen Tabakzigarette verglichen wurden.

Jeder der sich für E-Zigaretten Interessiert und wegen der Lügenkampagne aus NRW Zweifel hat sollte sich diese Tabelle mal ansehen.

http://www.janty.com/en/news/item/vapor-test-results-by-keca

 

Das Ergebnis bestätigen sogar einige Erfahrungen von Dampfern die alle Warnungen in den Wind geschrieben haben und trotz einer COPD (Raucherasthma) erkrankung angefangen haben zu Dampfen.

Hier hört man oft von einer Linderung der Symptome, verbesserter Lungenleistung, bis dahin das man Medikamente absetzen konnte.

COPD Threat im Dampfertreff

Erfahrungsberichte mit ergebniss vom Lungenfacharzt

Ohrfeige für Barbara Steffens

Barbara Steffens erhält vom Oberwerwaltungsgericht in Köln/Bonn eine kräftige Ohrfeige für Ihre Äusserung das E-Zigaretten Arzneimittel bzw Medizinprodukte sein sollen.

 

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 20. März 2012 im Vorfeld eines Eilverfahrens dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (NRW) einen rechtlichen Hinweis erteilt.

Das Thema geht derzeit durch alle Dampferforen und Facebookgruppen, das Ministerium hat nun drei Wochen Zeit, um seine Äußerungen zurückzuziehen.

Ansonsten wird das Oberverwaltungsgericht förmlich durch Beschluss entscheiden.

 

Zur ganzen Pressemitteilung bitte klicken.