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Die Chest Studie wird verdreht

Gegner der E-Zigaretten verdrehen immer wieder die Ergebnisse der Chest Studie oder lassen wichtige Dinge unter den Tisch fallen.

Ich konnte mir zum Glück die Chest Studie noch in Volltext runterladen bevor sie dann plötzlich nicht mehr kostenlos  verfügbar war, ein Schelm wer da bis 2 zählen kann.

Da einige Gegner der E-Zigarette immer wieder auf die veränderungen in dieser Studie als Gesundheitsgefahr bezug nehmen möchte ich hier mal das ganze etwas hervorheben.

Eigentlich ist diese Veränderung sehr positiv zu bewerten da sich der FeNo wert bei den benutzern der E-Zigarette in kürzester Zeit verringert hat.

Bei diesem Test kamen Nichtraucher als Kontrollgruppe und Raucher als Testgruppe zum einsatz.

Die Kontrollgruppe musste an leeren E-Zigaretten ziehen damit ein verfälschen vorgebeugt wird.

Werte zu Beginn des Tests:

Kontrollgruppe (nichtraucher): 8.76ppb

Testgruppe (Raucher):13.02ppb
Nach dem Inhalieren der E-Zigarette gab es bei den Rauchern eine massive veränderung des FeNo wertes, bei den Nichtrauchern nur eine geringe veränderung.

Kontrollgruppe:8.75ppb

Testgruppe:10.89ppb
(ppb=parts per billion)
Natürlich wird man jetzt hellhörig wenn es darum geht das es solche gravierenden veränderungen bei dem FeNo wert gibt der ein anhaltspunkt für eine entzündung in den Bronchien ist.

Man darf aber nicht vergessen das die Testgruppe aus Rauchern besteht welche sicher bereits vorschädigungen durch das Rauchen hatten, daher dürfte sich auch der hohe Startwert beim Testbeginn erklären.

Ob man jetzt eine schnelle verbesserung dieses wertes als Grund für eine so massive Warnung sehen sollte halte ich für mehr als fraglich, Es wird von Seiten der E-Zigarettengegner immer nur darauf hingewiesen das es hier eine veränderung gab, es wird einfach weggelassen das diese veränderung eigentlich positiv war da sich der Wert an den der Nichtraucher angenähert hat.

 

E-Zigarette ist kein Arzneimittel

Die E-Zigarette ist kein Arzneimittel, zu dieser Einschätzung kam nun auch das Verwaltungsgericht in Köln.

Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil aus, Nikotin könne zwar auch ein Arzneistoff sein und als solcher auch zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden. In der Anwendungsform der „E-Zigarette“ fehle es dem Stoff jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder prophylaktischen Zweckbestimmung. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen. In diesem Sinne handele es sich um ein Genussmittel. Den erforderlichen Beleg einer therapeutischen Eignung habe die Behörde nicht erbracht. Die mit dem Genuss von Nikotin und anderer Inhaltsstoffe möglicherweise verbundenen Gesundheitgefahren allein rechtfertigten nicht die Einordnung als Arzneimittel.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

Az.: 7 K 3169/11

 

Das beste an der Sache ist aber das ein weiteres Verfahren noch offen ist, dieses liegt beim OVG Münster also dem zuständigen Berufungsgericht in diesem verfahren, bei dem anderen Verfahren hat das OVG Münster am 20.3.2012  jedoch schon einen Hinweis an das Ministerium für Gesundheit in NRW geschickt mit der einschätzung das der Erlass vom 16.12.2011 rechtswidrig ist damit hat das Gericht dem Ministerium 3 Wochen Zeit gegeben den Erlass zurück zu nehmen welches bisher noch nicht geschehen ist.

 

Das heist im Endeffekt wenn die Regierung gegen dieses Verfahren in Berufung gehen wollen müssen sie zu einem Gericht von dem Sie bereits was an die Ohren bekommen haben.

Was ist wirklich in der E-Zigarette

Es wurde ein schönes und übersichtliches Ergebnis in Form einer Tabelle veröffentlicht in der 8 Züge aus einer E-Zigarette mit 8 Zügen einer normalen Tabakzigarette verglichen wurden.

Jeder der sich für E-Zigaretten Interessiert und wegen der Lügenkampagne aus NRW Zweifel hat sollte sich diese Tabelle mal ansehen.

http://www.janty.com/en/news/item/vapor-test-results-by-keca

 

Das Ergebnis bestätigen sogar einige Erfahrungen von Dampfern die alle Warnungen in den Wind geschrieben haben und trotz einer COPD (Raucherasthma) erkrankung angefangen haben zu Dampfen.

Hier hört man oft von einer Linderung der Symptome, verbesserter Lungenleistung, bis dahin das man Medikamente absetzen konnte.

COPD Threat im Dampfertreff

Erfahrungsberichte mit ergebniss vom Lungenfacharzt

E-Zigarette Holland

In den Niederlanden hat ein Gericht jetzt ein Urteil gesprochen das die E-Zigarette kein Arzneimittel ist.

Quelle: siehe Link
Sinngemäss übersetzt…

Der Beschluss des Ministers die E-Zigarette definitiv als Arzneimittel zu qualifizieren basiert auf dem Arzneimittelgesetz. Der Richter muss jetzt ein vorläufiges Urteil geben, ob die Begriffsbeschreibung
im Arzneimittelgesetz diese Entscheidung tragen kann.
Bei der Beantwortung dieser Frage muss das Arzneimittelgesetz – wo nötig und möglich – in Übereinstimmung mit den Arzneimittelrichtlinien betrachtet werden (richtlinienkonforme Interpretation). Dem Standpunkt des Staates, dass die E-Zigarette pharmakologische Eigenschaften hat, die die physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers beeinflussen und deswegen nur als Arzneimittel eingestuft werden können, kann nach vorläufigem Urteil nicht entsprochen werden.Die E-Zigarette ist nicht dazu bestimmt, solche Effekte zu bewirken. Durch die Worte „soll verwaltet oder verwendet werden als“ in der gesetzlichen Definition sind Genussmittel wie Alkohol und Tabak aus der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen. Das gleiche gilt für das Urteil des Gerichts für die E-Zigarette.

Dies bedeutet nicht, dass Nikotinhaltige Produkte keine Arzneimittel sein können. Somit hat sich der Nicorette Inhaler
bereits aufgrund seines Präsentationskriteriums als Arzneimittel qualifiziert.

Bei der Beantwortung der Frage bleibt offen, ob eine richtlinienkonforme Auslegung der gesetzlichen Definiton zu einer Einstufung der E-Zigarette als Medikament führen kann. Der Staat hat argumentier, dass es nicht seine Aufgabe ist wissenschaftlich zu belegen, dass die E-Zigarette die pharmakologischen Wirkungen
eines Arzneimittels im Rahmen der Arzneimittelrichtlinien hat und somit unter das Arzneimittelgesetz fällt.
Diese Ansicht hät der Richter für nicht haltbar.
Es ist in der Tat der Minister, der beschlossen hat, E-Zigaretten
als Arzneimittel anzusehen. Nun ist es auch an ihm für eine ausreichende Begründung zu sorgen.
In diesem Fall ruht gemäß Artikel 150 der Zivilprozessordnung die Beweislast im Prinzip auf der Seite des Staates,
das an was er sich gesetzlich binden will, nachzuweisen.

Aufgrund dieser Vorlage ist der Richter der Auffassung, dass die Entscheidung des Ministers die E-Zigarette endgültig als Arzneimittel anzusehen im Konflikt mit dem Gesetz und den allgemeinen Grundsätzen einer guten Regierungsführung steht – insbesondere bezüglich des Rechtfertigungsprinzip und der Rechtssicherheit.

Dies bedeutet, dass der Boden der geänderten regressiven Politik des Ministers ins Rutschen kommt.

Das geforderte Gebot um die Einfuhr von E-Zigaretten aus dem EU-Ausland und den Handel mit ihnen in den
Niederlanden zu erlauben, soll deswegen zugewiesen werden.