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Kahlschlag bei 1€ jobs in Hamburg

Es wird in Hamburg einen kahlschlag der 1€ Jobs geben, im Grunde ist dies eine gute Nachricht.

 

Doch leider wird es wohl alle Träger treffen und nicht nur die jenigen welche rechtswidrige Arbeiten ausführen.

Noch immer werden die Plätze der 1€ jobber nach irgendwelchen nicht durchschaubaren Kriterien vergeben und nicht nach den Gesetzlichen Vorgaben der 1€ jobs.

Zusätzlichkeit

Im öffentlichen Interesse

Dies sind in meinen Augen die wichtigsten Kriterien, wenn man nun überlegt was es so an 1€ jobs gibt…

Sozialkaufhäuser die in sachen Preisen nichts mit Sozial zu tun haben und den Trödelhändlern die davon Leben die Waren wegnehmen.

Umzugsunternehmen die Behördenaufträge ausführen und dafür zusätzlich noch Steuergelder kassieren.

Schulküchen für die Eltern auch fleissig bezahlen dürfen und vermutlich auch demnächst noch reichlich Geld aus dem bildungspaket fliessen kann.

 

Doch vermutlich wird auf diese Kriterien wenig bis garnicht geachtet sondern die Plätze mal wieder danach vergeben welcher Träger den Bürgermeister oder einen anderen Politiker am besten kannt.

 

ALG II Regelsätze vs. Verfassung

Die neuen Regelsätze sind noch nicht da aber schon zeigt mir die Berechnung zweifel an der Verfassungsmässigkeit.
Ich möchte hier gern mal einige Gründe zeigen warum ich meine Zweifel habe.

Regelsatz berechnung:
Bei den Regelsätzen für Erwachsene gibt es 15 Positionen die auf Grund Daten mit geringer Validität dennoch mit eingeflossen sind.
Das sind immerhin knapp 3%.

Bei Kindern von 14-18 sind das aber schon 35 von 82 Positionen, also über 33%.

Diese Positionen sind nicht mit Zahlen eingeflossen sondern mit einem / was schon mal gegen das Urteil vom 9.2.2010 verstösst.
Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

Daten mit geringer Validität sind in meinen Augen keine verlässlichen Zahlen dazu kommt das ein / weder eine Zahl ist noch nachvollziehbar ist.

Der Abzug bei einer Bedarfsgemeinschaft wo die Partner nur 90% der Regelleistung erhalten ist nur zum Teil nachvollziehbar, denn man spart vielleicht an Lebensmitteln und Strom aber:

Die Abzüge setzen sich beispielsweise bei Bekleidung fort.
Soll ich mir nun mit meiner Frau die Schuhe teilen?
Spart man wirklich bei Geschirr wenn man 2 Teller kauft anstatt einem?
Bei Fahrkosten sieht es ähnlich aus, gibt es denn bei öffentlichen Verkehrsmittel Rabatt wenn man zu zweit fährt?
Meiner Kentniss nach muss man auch im Kino für jede Person den vollen Preis zahlen solange man nicht gleich mit 10 Personen kommt.

Also aus meiner Sicht muss die Regierung somit für die Positionen mit geringer Validität eine grössere Referenzgruppe nehmen bis dort Valide Daten vorliegen und die Abzüge für Partner aufgliedern ob man bei den einzelpositionen wiklich Spart oder nicht.

Falls jemand weitere Gründe kennt so darf er diese gern als Kommentar anhängen.
Viele Sozialverbände monieren zwar die zukünftigen Regelsätze aber wirkliche Verfassungsbrüche werden meist nicht genannt, was ich sehr schade finde denn je eher diese Publik werden umso schneller können sich ALG II empfänger zu einer erneuten Klage vor dem BundesverfassungsGericht vorbereiten.

Änderungen am SGB II und ihre auswirkungen

Ortsabwesenheit

Der Verweis auf die „entsprechende“ Anwendung der Erreichbarkeits-Anordnung wurde gestrichen, gilt aber übergangsweise weiter, bis die BA eine eigenständige Verordnung für § 7 Abs. 4a SGB II erlassen hat (§ 77 Abs. 1 SGB II). Insofern gilt Nachfolgendes auch erst dann.

Die Dauer von max. 3 Wochen Ortsabwesenheit „ohne wichtigen Grund“ wurde fest im SGB II verankert (§ 7 Abs. 4a S. 5 SGB II).

Somit gilt diese 3 Wochenregel auf für Arbeitnehmer welche Aufstockend ALG II beziehen sowie für Schüler, egal wie lange deren Urlaub oder Ferien eigentlich sind.
Somit würd ich mal sagen Hausarrest von der Regierung verordnet.

Einkommensanrechnung ALG II

Der Freibetrag für Elterngeld wurde ersatzlos gestrichen (§ 10 Abs. 5 BEEG lt. Haushaltsbegleitgesetz 2011).

Dies gilt auch für Aufstocker, die von der Politik angekündigte Ausnahmeregel für Aufstocker ist nicht zustande gekommen.

Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Ansparungen)

ALG II-Bezieher werden verpflichtet, Rücklagen für unregelmäßige Bedarfe zu bilden (§ 20 Abs. 1 S. 4 SGB II).

Das heist wer jetzt mit den Ansparbeträge seine Stromrechnung bezahlt oder Lebensmittel kauft kann eine Sanktion erhalten.

Unterkunftskosten

Die Länder können die kommunalen Leistungsträger ermächtigen oder verpflichten, zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind (§ 22a Abs. 1 S. 1 SGB II). Die oberste Landesbehörde muss die Angemessenheit nur dann prüfen oder ihr zustimmen, wenn das Land dies so festlegt (§ 22a Abs. 1 S. 2 SGB II). Dabei hat der jeweilige kommunale Leistungsträger weitestgehend freie Hand und darf auch Pauschalen festlegen, insbesondere eine Warmmiete (§ 22b Abs. 1 S 1. Nr. 2 i.V.m. S. 2 und 3 SGB II). Anmerkung: Bisher galt zur Angemessenheit der Unterkunftskosten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die mit der Gesetzesänderung umgangen und nicht mehr anwendbar wird.

Also gibts demnächst dann wohl überall Pauschalmieten anhand des örtlichen Mietenspiegels zu dem man eh kaum noch Wohnraum bekommt.
Da man jedoch auch keine Ansparbeträge für die höhere Miete aufwenden kann spart man sich dann wohl die Mietkosten demnächst vom Munde ab…

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Diese Leistungen werden, bis auf die zusätzlichen Leistungen für die Schule, als Gutschein oder Kostenübernahmeerklärungen erbracht (§§ 29, 30 und 3a SGB II). Um mittels Kostenübernahmeerklärung oder Gutschein abrechnen zu können, muss der Anbieter einen Vertrag mit dem SGB II- Leistungsträger schließen (§ 30 Abs. 2 SGB II, § 30a Abs. 2 SGB II).

– Kinder sollen zusätzlich Kosten für eintägige Schulausflüge erhalten (§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II).

– Kinder sollen die (über einen Euro pro Mittagessen hinausgehenden: § 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) Kosten der schulischen Mittagsverpflegung erhalten (§ 28 Abs. 5 SGB II).

– Kinder sollen die Kosten für eine erforderliche, ergänzende angemessene Lernförderung erhalten (§ 28 Abs. 4 SGB II).

– Kinder sollen Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Musikunterricht oder vergleichbare Angebote i.H.v. 10 Euro pro Monat erhalten (§ 28 Abs. 6 SGB II).

In § 7 Abs. 2 S. 3 SGB II wird ergänzend dazu festgelegt, das auch Kinder, die aufgrund genügend eigenen Einkommens/Vermögens keinen ALG II-Anspruch haben, diese Leistungen erhalten, wenn eine Person, mit der das Kind eine BG bildet, ALG II erhält.

Es gibt aber noch eine kleine Einschränkung, denn Schließt der Anbieter keinen Vertrag mit dem SGB II- Leistungsträger ab, kann das Kind die entsprechende Leistung nicht in Anspruch nehmen, also keine Kosten für Schulausflüge oder den Mehrbedarf für die Essensversorgung erhalten, nicht an der Lernförderung teilnehmen und nicht das gewünschte Freizeitangebot wahrnehmen.
Der SGB II- Leistungsträger ist übrigens auch nicht verpflichtet mit jeder Einrichtung einen Vertrag abzuschliessen.

Hartz IV Sanktionen

Bisher war es für eine Sanktion zwingende Voraussetzung, dass der Betroffene im konkreten Einzelfall vor der Pflichtverletzung vom SGB II-Leistungsträger über die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen schriftlich belehrt wurde, das hat auch das BSG in mehreren Entscheidungen (u.a. BSG, B 14 AS 53/ 08 R) klargestellt. Nach der neuen Festlegung ist es ausreichend, wenn der Betroffene „Kenntnis“ davon hatte (§ 31 Abs. 1 SGB II). Anmerkung: Es reicht also die bloße Unterstellung des SGB II- Leistungsträgers, der Betroffene hatte zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung Kenntnis von den Folgen der Pflichtverletzung. Es ist wahrscheinlich, dass diese Festlegung keinen rechtlichen Bestand haben wird. Zudem ist der SGB II- Leistungsträger in der Beweispflicht nachzuweisen, dass der Betroffene tatsächlich vor der Pflichtverletzung diese Kenntnis hatte.

Der SGB II-Leistungsträger muss die Sanktion nun innerhalb von 6 Monaten, nach dem er von der Pflichtverletzung erfahren hat, erlassen (§ 31b Abs. 1 S. 5 SGB II). Anmerkung: bisher war in der Rechtsprechung überwiegend ein Zeitraum von 3 Monaten anerkannt, dieser fand sich bisher auch im Gesetzesentwurf wieder, wurde aber nun auf 6 Monate geändert.

Sanktionen wegen Abbruch oder Nichtantritt von Maßnahmen zur Eingliederung dürfen nun eigenständig sanktioniert werden (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II). Anmerkung: Bisher war Voraussetzung einer Sanktion, dass die jeweilige Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart wurde. Die Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird nicht mehr sanktioniert.

Die Verletzung einer Pflicht, welche in einer als Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung genannt wird, wird nun eigenständig sanktioniert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Anmerkung: Bisher war dies mangels Erwähnung derselben in § 31 SGB II nicht möglich.

Ebenfalls konkret sanktioniert wird nun, wenn der Hilfeempfänger die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder einer mit Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderten Arbeit durch sein Verhalten verhindert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II). Die Beweislast trägt dabei der Hilfeempfänger (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: Bisher war dies zwar möglich (§ 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II), wurde jedoch aus Rechtsunsicherheit der SGB II-Leistungsträger kaum angewendet. Das wird sich nun vermutlich ändern.

Es wird klargestellt, dass der Betroffene einen wichtigen Grund vor einer Sanktion darlegen muss (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: damit wird klargestellt, das vor der Sanktion eine Anhörung des Betroffenen erfolgen muss.

Ab einer Sanktion i.H.v. 60% des maßgeblichen Regelbedarfes werden nun die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter gezahlt (§ 31 Abs. 3 S. 3 SGB II).

Anmerkung: Es bleibt bei den bisherigen Sanktionshöhe und -stufen, der mittlerweile als verfassungswidrig weil gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßenden separaten deutlich härteren Sanktionen für unter 25jährige und der verfassungswidrigen Kürzung des Existenzminimums (ALG II) bis auf NULL ohne die Pflicht zur ersatzweisen Erbringung von Sachleistungen im Umfang der Kürzung, wie sie in der Rechtsprechung mittlerweile gefordert wird.
An der schon bisher geltenden Pflicht („soll“, § 31 Abs. 3 S. 7 SGB II), bei Sanktionen von mehr als 30% ergänzende Sachleistungen bei Minderjährigen in der BG zu erbringen, hat sich nichts geändert (neu „hat“ in § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II).

Antragserfordernis

Bisher bestand mit Antrag auf ALG II Anspruch auf alle Leistungen des SGB II (vgl. BSG, B 14 AS 6/ 09 R).
Mit der Änderung müssen Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 SGB II gesondert beantragt werden, damit erfolgt ein Rückschritt in BSHG-Zeiten. Im Einzelnen handelt es sich um:

– Darlehen zur Deckung eines unabweisbarer Bedarfs,
– Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
– Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
– Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten,
– mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,
– eine, schulische Angebote ergänzende, angemessene Lernförderung,
– Mehraufwendungen für in schulischer Verantwortung angebotene gemeinschaftliche Mittagsverpflegung.

Alle diese Leistungen erhält man erst nach gesonderter Antragstellung und für Zeiten ab dieser Antragstellung (§ 37 SGB II).
Anmerkung: D.h. insbesondere einmaligen Leistungen, wie Kosten für mehrtägige Klassenfahrten, müssen zwingend und nachweislich vor dem bedarfauslösenden Ereignis beantragt werden, damit man den Anspruch darauf nicht generell verliert. I.V.m. der Neuregelung in § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II wirkt eine Antragstellung jedoch auf den 1. des Monats zurück.

Überprüfungsanträge

Die rückwirkende Nachzahlung von Leistungen infolge erfolgreicher Überprüfungsanträgen für Leistungen des SGB II wird, abweichend von § 44 SGB X, auf 1 Jahr begrenzt (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II).

vorläufige Zahlungseinstellung

Neu sind SGB II- Leistungsträger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II).

Das wurde ersatzlos gestrichen

Befristeter Zuschlag nach Bezug von ALG II
Wurde ersatzlos gestrichen.

Zuschüsse für nicht gesetzlich rentenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II
Wurde ersatzlos gestrichen.

Freibetrag für Elterngeld
Wurde ersatzlos gestrichen. (siehe „Einkommensanrechnung“)
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Bei diesen Änderungen kann ich garnicht so viel essen wie ich Kotzen muss.
Ich habe hier nur einen Teil der ganzen Änderungen eingetragen, eine komplette Übersicht findet man auf:
prekaer.info

Fragen zum neuen Regelsatz Part II

Diesmal möchte ich mir die Regelsätze für Kinder von 0-6 jahre mal etwas genauer anschauen.

Nahrungsmittel 59,72€
Alkoholfreie Getränke 8,64€
Korrekturbetrag 10,32€

Ergibt zusammen 78,67€

Abgesehen davon das ich daran zweifel ob knapp 60€ für die Nahrungsmittel eines 5 jährigen ausreicht habe ich ausserdem noch zweifel daran wie weit man mit nicht mal 9€ für Getränke auskommt.

Ich gehe nun mal für einen liter Getränke von durchschnittlich 0,49€ (Günstig) aus.
Da komme ich auf ca. 18 Liter Getränke für einen Monat.
In anbetracht das der Monat 30-31 Tage hat wären das selbst bei wohlwollender Betrachtung grade mal 0,60 Liter Pro tag.
Infos aus dem Netz besagen aber das Kinder in dem Alter mindestens 1,2-1,5 Liter alleine durch Flüssigkeit zu sich nehmen sollten.

Da ich keine Ahnung habe wie der Korrekturbetrag zustande kommt da es ja angeblich eine Bedarfsdeckende Berechnung sein soll muss der Korrekturbetrag wohl komplett auf die Kosten für Getränke aufgebraucht werden.

Nun betrachten wir uns aber mal die Kosten für Nahrungsmittel.

Da hat ein Kind grade mal 1,99€ pro tag zur verfügung.
Wer nun einmal in den Supermarkt seiner Wahl geht und hier für ein Kind ein gesundes Menü zusammenstellt wird mit den nichtmal 2€ nicht sehr weit kommen.
Die preise von Gurken schwanken in letzter Zeit von 0,39-0,99€
Die Preise von Paprika muss ich wohl nicht erwähnen, wen wundert es in anbetracht des Regelsatzes nun das Kinder oft Pommes für 0,79€ bekommen statt einer gesunden und ausgewogenen Ernährung.
Denn es gibt ja neben dem Mittag auch noch das frühstück sowie das Abendbrot welches ja auch noch in den GIGANTISCHEN 1,99€ drinne sind.

Wenn das kind nun auch noch einen Kindergarten besucht müssen in vielen Bundesländern auch noch Kindergartenbeiträge bezahlt werden die vom Regelsatz eines Kindes (211€) abgezwackt werden müssen.
Bei uns in Hamburg sind es beispielsweise ca. 35€ Monatlich eigenanteil welche nicht im Regelsatz enthalten sind aber dennoch nicht von der Arge übernommen werden.

Regelsatz ab 2011 ein paar Fragen zur Berechnung

Liebe Frau von der Leyen!

Das BVerfG hat ihnen aufgetragen das die Berechnung der zukünftigen Regelsätze nachvollziehbar sein müssen, aus diesem Grund habe ich mir mal den Referenzvorschlag welcher auf seiten der Bmas zu finden ist zu gemüthe geführt.
Leider musste ich feststellen das die Berechnung für mich doch nicht ganz so nachvollziehbar ist, es kann natürlich auch an meiner Schulbildung liegen die nun auch schon ein paar Jahre her ist.
Vielleicht kann mir ja der ein oder andere Leser noch ein paar Fragen beantworten die mich beschäftigen.

4. Ergebnisse der Sonderauswertungen nach Abteilungen der EVS
Einzelne in den nachfolgenden Tabellen mit „/“ gekennzeichnete Felder geben an, dass dem
entsprechenden Wert Angaben von höchstens 25 Haushalten zugrunde liegen und dieser
Wert – für sich genommen – wegen niedriger Validität nicht veröffentlicht wird.

Diese Tatsache das es dort Daten gibt die lediglich von 25 oder weniger Haushalten stammen lassen mich daran zweifeln ob die Grundlage von 15% des geringsten Einkommens ausreichend ist um eine Verfassungsgemässe Berechnung durchzuführen.
Selbst wenn diese Berechnungsgrundlage für den Gesetzgeber ausreichend ist so ist es für mich doch sehr schwer folgendes Ergebniss nachzuvollziehen.

Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 07 für Kinder
von 0 bis unter 6 Jahre:
Verkehr (Sonderauswertung für Haushalte ohne Kraftstoffverbrauch und ohne Schmiermittel)

Verkehr (Sonderauswertung für Haushalte ohne Kraftstoffverbrauch und ohne Schmiermittel)

Kauf von Fahrrädern /
Zubehör, Einzel- und Ersatzteile
für Fahrräder /
Wartungen/Reparaturen /
Fremde Verkehrsdienstleistungen
(ohne im Luftverkehr…) 9,52
Fremde Verkehrsdienstleistungen /
=11,79

Unter folgendem Teil findet man einen Korrekturbetrag, schön das er erwähnt wird aber wie soll ich den Nachvollziehen?
Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 01 für Kinder
von 6 bis unter 14 Jahre:
Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke

Nahrungsmittel 74,93
Getränke(Alkfrei) 8,84
Korrekturbetrag 12,78
=96,55

Abteilung Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 07 für Kinder
von 6 bis unter 14 Jahre:
Verkehr (Sonderauswertung für Haushalte ohne Kraftstoffverbrauch und ohne Schmiermittel)

/
/
/
/
/
=14€

Super es gibt also irgendwo dazwischen etwas worauf ein ALG II empfänger Anspruch hat aber was mag das sein…

Somit sind die Kriterien die das BVerfg an sie und Ihr Ministerium gestellt hat in meinen Augen bei weitem nicht erfüllt.
Schon alleine die Tatsache das der neue Regelsatz auf Angaben geringer Validität beruht als auch die mangelnde Nachvollziehbarkeit stellt in meinen Augen eine Missachtung des Gerichts dar.

Ich würde mich freuen wenn der ein oder andere diesen Artikel verlinkt denn vielleicht erreicht es so jemanden von Gewicht.