ALG II Regelsätze vs. Verfassung

Die neuen Regelsätze sind noch nicht da aber schon zeigt mir die Berechnung zweifel an der Verfassungsmässigkeit.
Ich möchte hier gern mal einige Gründe zeigen warum ich meine Zweifel habe.

Regelsatz berechnung:
Bei den Regelsätzen für Erwachsene gibt es 15 Positionen die auf Grund Daten mit geringer Validität dennoch mit eingeflossen sind.
Das sind immerhin knapp 3%.

Bei Kindern von 14-18 sind das aber schon 35 von 82 Positionen, also über 33%.

Diese Positionen sind nicht mit Zahlen eingeflossen sondern mit einem / was schon mal gegen das Urteil vom 9.2.2010 verstösst.
Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

Daten mit geringer Validität sind in meinen Augen keine verlässlichen Zahlen dazu kommt das ein / weder eine Zahl ist noch nachvollziehbar ist.

Der Abzug bei einer Bedarfsgemeinschaft wo die Partner nur 90% der Regelleistung erhalten ist nur zum Teil nachvollziehbar, denn man spart vielleicht an Lebensmitteln und Strom aber:

Die Abzüge setzen sich beispielsweise bei Bekleidung fort.
Soll ich mir nun mit meiner Frau die Schuhe teilen?
Spart man wirklich bei Geschirr wenn man 2 Teller kauft anstatt einem?
Bei Fahrkosten sieht es ähnlich aus, gibt es denn bei öffentlichen Verkehrsmittel Rabatt wenn man zu zweit fährt?
Meiner Kentniss nach muss man auch im Kino für jede Person den vollen Preis zahlen solange man nicht gleich mit 10 Personen kommt.

Also aus meiner Sicht muss die Regierung somit für die Positionen mit geringer Validität eine grössere Referenzgruppe nehmen bis dort Valide Daten vorliegen und die Abzüge für Partner aufgliedern ob man bei den einzelpositionen wiklich Spart oder nicht.

Falls jemand weitere Gründe kennt so darf er diese gern als Kommentar anhängen.
Viele Sozialverbände monieren zwar die zukünftigen Regelsätze aber wirkliche Verfassungsbrüche werden meist nicht genannt, was ich sehr schade finde denn je eher diese Publik werden umso schneller können sich ALG II empfänger zu einer erneuten Klage vor dem BundesverfassungsGericht vorbereiten.

Änderungen am SGB II und ihre auswirkungen

Ortsabwesenheit

Der Verweis auf die „entsprechende“ Anwendung der Erreichbarkeits-Anordnung wurde gestrichen, gilt aber übergangsweise weiter, bis die BA eine eigenständige Verordnung für § 7 Abs. 4a SGB II erlassen hat (§ 77 Abs. 1 SGB II). Insofern gilt Nachfolgendes auch erst dann.

Die Dauer von max. 3 Wochen Ortsabwesenheit „ohne wichtigen Grund“ wurde fest im SGB II verankert (§ 7 Abs. 4a S. 5 SGB II).

Somit gilt diese 3 Wochenregel auf für Arbeitnehmer welche Aufstockend ALG II beziehen sowie für Schüler, egal wie lange deren Urlaub oder Ferien eigentlich sind.
Somit würd ich mal sagen Hausarrest von der Regierung verordnet.

Einkommensanrechnung ALG II

Der Freibetrag für Elterngeld wurde ersatzlos gestrichen (§ 10 Abs. 5 BEEG lt. Haushaltsbegleitgesetz 2011).

Dies gilt auch für Aufstocker, die von der Politik angekündigte Ausnahmeregel für Aufstocker ist nicht zustande gekommen.

Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Ansparungen)

ALG II-Bezieher werden verpflichtet, Rücklagen für unregelmäßige Bedarfe zu bilden (§ 20 Abs. 1 S. 4 SGB II).

Das heist wer jetzt mit den Ansparbeträge seine Stromrechnung bezahlt oder Lebensmittel kauft kann eine Sanktion erhalten.

Unterkunftskosten

Die Länder können die kommunalen Leistungsträger ermächtigen oder verpflichten, zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind (§ 22a Abs. 1 S. 1 SGB II). Die oberste Landesbehörde muss die Angemessenheit nur dann prüfen oder ihr zustimmen, wenn das Land dies so festlegt (§ 22a Abs. 1 S. 2 SGB II). Dabei hat der jeweilige kommunale Leistungsträger weitestgehend freie Hand und darf auch Pauschalen festlegen, insbesondere eine Warmmiete (§ 22b Abs. 1 S 1. Nr. 2 i.V.m. S. 2 und 3 SGB II). Anmerkung: Bisher galt zur Angemessenheit der Unterkunftskosten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die mit der Gesetzesänderung umgangen und nicht mehr anwendbar wird.

Also gibts demnächst dann wohl überall Pauschalmieten anhand des örtlichen Mietenspiegels zu dem man eh kaum noch Wohnraum bekommt.
Da man jedoch auch keine Ansparbeträge für die höhere Miete aufwenden kann spart man sich dann wohl die Mietkosten demnächst vom Munde ab…

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Diese Leistungen werden, bis auf die zusätzlichen Leistungen für die Schule, als Gutschein oder Kostenübernahmeerklärungen erbracht (§§ 29, 30 und 3a SGB II). Um mittels Kostenübernahmeerklärung oder Gutschein abrechnen zu können, muss der Anbieter einen Vertrag mit dem SGB II- Leistungsträger schließen (§ 30 Abs. 2 SGB II, § 30a Abs. 2 SGB II).

– Kinder sollen zusätzlich Kosten für eintägige Schulausflüge erhalten (§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II).

– Kinder sollen die (über einen Euro pro Mittagessen hinausgehenden: § 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) Kosten der schulischen Mittagsverpflegung erhalten (§ 28 Abs. 5 SGB II).

– Kinder sollen die Kosten für eine erforderliche, ergänzende angemessene Lernförderung erhalten (§ 28 Abs. 4 SGB II).

– Kinder sollen Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Musikunterricht oder vergleichbare Angebote i.H.v. 10 Euro pro Monat erhalten (§ 28 Abs. 6 SGB II).

In § 7 Abs. 2 S. 3 SGB II wird ergänzend dazu festgelegt, das auch Kinder, die aufgrund genügend eigenen Einkommens/Vermögens keinen ALG II-Anspruch haben, diese Leistungen erhalten, wenn eine Person, mit der das Kind eine BG bildet, ALG II erhält.

Es gibt aber noch eine kleine Einschränkung, denn Schließt der Anbieter keinen Vertrag mit dem SGB II- Leistungsträger ab, kann das Kind die entsprechende Leistung nicht in Anspruch nehmen, also keine Kosten für Schulausflüge oder den Mehrbedarf für die Essensversorgung erhalten, nicht an der Lernförderung teilnehmen und nicht das gewünschte Freizeitangebot wahrnehmen.
Der SGB II- Leistungsträger ist übrigens auch nicht verpflichtet mit jeder Einrichtung einen Vertrag abzuschliessen.

Hartz IV Sanktionen

Bisher war es für eine Sanktion zwingende Voraussetzung, dass der Betroffene im konkreten Einzelfall vor der Pflichtverletzung vom SGB II-Leistungsträger über die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen schriftlich belehrt wurde, das hat auch das BSG in mehreren Entscheidungen (u.a. BSG, B 14 AS 53/ 08 R) klargestellt. Nach der neuen Festlegung ist es ausreichend, wenn der Betroffene „Kenntnis“ davon hatte (§ 31 Abs. 1 SGB II). Anmerkung: Es reicht also die bloße Unterstellung des SGB II- Leistungsträgers, der Betroffene hatte zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung Kenntnis von den Folgen der Pflichtverletzung. Es ist wahrscheinlich, dass diese Festlegung keinen rechtlichen Bestand haben wird. Zudem ist der SGB II- Leistungsträger in der Beweispflicht nachzuweisen, dass der Betroffene tatsächlich vor der Pflichtverletzung diese Kenntnis hatte.

Der SGB II-Leistungsträger muss die Sanktion nun innerhalb von 6 Monaten, nach dem er von der Pflichtverletzung erfahren hat, erlassen (§ 31b Abs. 1 S. 5 SGB II). Anmerkung: bisher war in der Rechtsprechung überwiegend ein Zeitraum von 3 Monaten anerkannt, dieser fand sich bisher auch im Gesetzesentwurf wieder, wurde aber nun auf 6 Monate geändert.

Sanktionen wegen Abbruch oder Nichtantritt von Maßnahmen zur Eingliederung dürfen nun eigenständig sanktioniert werden (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II). Anmerkung: Bisher war Voraussetzung einer Sanktion, dass die jeweilige Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart wurde. Die Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird nicht mehr sanktioniert.

Die Verletzung einer Pflicht, welche in einer als Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung genannt wird, wird nun eigenständig sanktioniert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Anmerkung: Bisher war dies mangels Erwähnung derselben in § 31 SGB II nicht möglich.

Ebenfalls konkret sanktioniert wird nun, wenn der Hilfeempfänger die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder einer mit Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderten Arbeit durch sein Verhalten verhindert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II). Die Beweislast trägt dabei der Hilfeempfänger (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: Bisher war dies zwar möglich (§ 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II), wurde jedoch aus Rechtsunsicherheit der SGB II-Leistungsträger kaum angewendet. Das wird sich nun vermutlich ändern.

Es wird klargestellt, dass der Betroffene einen wichtigen Grund vor einer Sanktion darlegen muss (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Anmerkung: damit wird klargestellt, das vor der Sanktion eine Anhörung des Betroffenen erfolgen muss.

Ab einer Sanktion i.H.v. 60% des maßgeblichen Regelbedarfes werden nun die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter gezahlt (§ 31 Abs. 3 S. 3 SGB II).

Anmerkung: Es bleibt bei den bisherigen Sanktionshöhe und -stufen, der mittlerweile als verfassungswidrig weil gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßenden separaten deutlich härteren Sanktionen für unter 25jährige und der verfassungswidrigen Kürzung des Existenzminimums (ALG II) bis auf NULL ohne die Pflicht zur ersatzweisen Erbringung von Sachleistungen im Umfang der Kürzung, wie sie in der Rechtsprechung mittlerweile gefordert wird.
An der schon bisher geltenden Pflicht („soll“, § 31 Abs. 3 S. 7 SGB II), bei Sanktionen von mehr als 30% ergänzende Sachleistungen bei Minderjährigen in der BG zu erbringen, hat sich nichts geändert (neu „hat“ in § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II).

Antragserfordernis

Bisher bestand mit Antrag auf ALG II Anspruch auf alle Leistungen des SGB II (vgl. BSG, B 14 AS 6/ 09 R).
Mit der Änderung müssen Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 SGB II gesondert beantragt werden, damit erfolgt ein Rückschritt in BSHG-Zeiten. Im Einzelnen handelt es sich um:

– Darlehen zur Deckung eines unabweisbarer Bedarfs,
– Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
– Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
– Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten,
– mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen,
– eine, schulische Angebote ergänzende, angemessene Lernförderung,
– Mehraufwendungen für in schulischer Verantwortung angebotene gemeinschaftliche Mittagsverpflegung.

Alle diese Leistungen erhält man erst nach gesonderter Antragstellung und für Zeiten ab dieser Antragstellung (§ 37 SGB II).
Anmerkung: D.h. insbesondere einmaligen Leistungen, wie Kosten für mehrtägige Klassenfahrten, müssen zwingend und nachweislich vor dem bedarfauslösenden Ereignis beantragt werden, damit man den Anspruch darauf nicht generell verliert. I.V.m. der Neuregelung in § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II wirkt eine Antragstellung jedoch auf den 1. des Monats zurück.

Überprüfungsanträge

Die rückwirkende Nachzahlung von Leistungen infolge erfolgreicher Überprüfungsanträgen für Leistungen des SGB II wird, abweichend von § 44 SGB X, auf 1 Jahr begrenzt (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II).

vorläufige Zahlungseinstellung

Neu sind SGB II- Leistungsträger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II).

Das wurde ersatzlos gestrichen

Befristeter Zuschlag nach Bezug von ALG II
Wurde ersatzlos gestrichen.

Zuschüsse für nicht gesetzlich rentenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II
Wurde ersatzlos gestrichen.

Freibetrag für Elterngeld
Wurde ersatzlos gestrichen. (siehe „Einkommensanrechnung“)
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Bei diesen Änderungen kann ich garnicht so viel essen wie ich Kotzen muss.
Ich habe hier nur einen Teil der ganzen Änderungen eingetragen, eine komplette Übersicht findet man auf:
prekaer.info

Einfach mal so

Da ich hier schon länger nichts mehr geschrieben habe wollte ich mal ein kleines Update zwischendurch machen.

Der Serverumzug ist völlig problemlos über die Bühne gegangen, allerdings nicht im geplanten Zeitrahmen aber das war zu verschmerzen.

Zwischendurch hab ich mal wieder ein wenig gebastelt und hab davon auch fleissig Bilder gemacht um ein neues „How to“ zu schreiben, dauert aber auch noch etwas bis das veröffentlicht wird.

Für den Bereich Auto gibts auch neues wenn auch nur etwas kleines aber demnächst wird man hier lesen können wie man die Drehknöpfe der Lüftungsregelung etwas besser zum leuchten bekommt.

Ansonsten gibt es nicht viel neues was ich hier auf dem Blog berichten könnte aber ihr dürft gern wieder mal reinschauen.

Kleine Geister

Kleine Geister
als Halloween-Dekoration

Material:

– Küchenrolle, Klopapier und Taschentücher, je nach Größe der Geister
– Nadel und Faden
– Schaschlick-Spieße
– ein schwarzer Stift
– evtl etwas flüssigen Kleber oder Heißkleber

So geht’s:
Als erstes knüllt man ein Tuch zu einer Kugel. Diese wird die Grundlage für den Kopf.

Dann legt man diese Kugel mittig in ein weiteres Tuch

 

und knüllt es wieder ein wenig, so das es wie folgt aussieht:

Nun hat man schon die Grundform des Geistes. Jetzt verknotet man einen Faden direkt unter dem
Kopf, damit die Form so bleibt.

Als nächstes fädelt man mit Hilfe einer Nadel einen Faden durch den Kopf des Geistes, damit man
ihn aufhängen kann.

 

Dann noch ein Gesicht aufmalen

Schon ist unser kleiner Geist fertig.

Diese kann man nun einzeln oder mit Hilfe von Schaschlik-Spießen als Mobile zur Dekoration
aufhängen.

Beim Mobile sollte man die Fäden der Geister am besten mit Heißkleber oder anderem flüssigen
Kleber an den Spießen fixieren, damit nichts verrutschen und aus dem Gleichgewicht kommen
kann.

Anleitung als PDF download

Lenkrad für das Kinderzimmer

Da unsere Kinder fast genauso Autoverrückt sind wie ich musste dringend etwas passendes ins Kinderzimmer.

Durch einen Bekannten aus einem Autoforum hab ich ein altes Lenkrad bekommen.

Also ran ans Basteln, da bei dem Lenkrad keine Nabe dabei war musste etwas improvisiert werden.

Hier sieht man die Nabe nach dem Aussägen, ich zweifel zwar daran das der Tüv im öffentlichen Strassenverkehr sein Ok gibt aber im Kinderzimmer kommt selten ein Tüv Prüfer.

Nun wird noch die Nabe mittig durchgebohrt und mit einer Feingewindeschraube am Brett mit zwei Muttern (Mutter und Kontermutter) befestigt.
Durch die Kontermutter hinten können die Kids fleissig am Lenkrad drehen ohne das sich die Schraube losdreht.

Wenn die Nabe an der Holzplatte befestigt ist wird das lenkrad auf der nabe befestigt, achtet auf kurze schrauben damit die Schrauben nicht in die hintere Holzplatte wandern.

Jetzt können wir das gesamte Werk an der Wand festschrauben, ich habe dazu die Holzplatte einfach durchgebohrt und passend Dübel in die Wand gebohrt.
Noch 3 lannge Schrauben durch und Fest ist das ganze.

Nun noch den Hupenknopf und Aufprallschutz wieder auf das Lenkrad und fertig ist das Auto im Kinderzimmer.